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OverviewDieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben. Full Product DetailsAuthor: Gerhart HusserlPublisher: Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. KG Imprint: Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. K Edition: 1933 ed. Dimensions: Width: 17.00cm , Height: 1.20cm , Length: 24.40cm Weight: 0.389kg ISBN: 9783642517976ISBN 10: 3642517978 Pages: 196 Publication Date: 01 January 1933 Audience: Professional and scholarly , Professional & Vocational Format: Paperback Publisher's Status: Active Availability: In Print ![]() This item will be ordered in for you from one of our suppliers. Upon receipt, we will promptly dispatch it out to you. For in store availability, please contact us. Language: German Table of ContentsDefinitionen und Grundthesen; Abgrenzung des Themas.- Erstes Kapitel. Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primare Eigenrelation.- I. Der Weg zur primaren Eigenrelation.- 1. Personenrecht und Gegenstandsrecht.- Die personale Grundlage allen Rechts.- Abgrenzung der Regionen des Personen- und Gegenstandsrechts bei Donellus.- Absolute und relative Rechte; drei Kategorien von Grundrechten bei Blackstone.- Das Grundrechtssystem Blackstones und Donellus'.- Das Eigentum als Grundrecht: Locke.- Arbeit als Erwerbstitel.- Bedeutung des Wortes property bei Locke 5a.- Naturliche und burgerliche Gesellschaft bei Locke; Zweck der letzteren die Erhaltung des Eigentums .- Freiheitsrechte und Personenrechte bei Blackstone.- die Freiheitssphare des Individuums ist bei allen drei Schriftstellern eine Region des Eigen.- Das fuhrt zu einer Verdoppelung des Gegenstandsrechts.- Zweistufigkeit der Rechtsordnung.- keine rechtslogische Notwendigkeit.- Das einstufige Recht der Fruhzeit.- 2. Das Zueigenhaben im gegenstandsfremden Recht.- a) Staatliche Garantie lasst die primare Eigenrelation (ER).existent warden.- Die Region des Eigen im fruhen Recht als personale Rechtsvoraussetzung.- Passivitat der Rechtsgemeinschaft in der Urzeit des Rechts.- Sodann Garantieversprechen der Rechtsgemeinschaft.- Konstituierung der primaren ER.- b) Vorlaufige Begriffsbestimmung der primaren ER.- Sie ist ein Haben von Rechtswertigkeit; ihre Objekte keine Rechtsgegenstande.- Die primare ER. eine Herrschaft uber Guter.- Bemerkungen zum Sprachgebrauch des altroemischen Rechts.- Herrschaft, potestas, Munt.- II. Das Objekt der primaren Eigenrelation.- Die primare ER. findet in einem zugeeigneten Stuck der werthaften Umwelt ihren objektiven Ansatzpunkt.- 1. Das Relationsobjekt ist sinnlich konstituiert.- Leibhaftigkeit des Menschen und seiner Umwelt.- Das Ding als Gut erster Ordnung.- Die primare ER. eine Dingrelation, die Publizitat besitzt.- 2. Das Wertwesen des Relationsobjekts.- Dingsubstanz und Dingnutzung, ein Zeitgegensatz.- Nutzhaben .- Dieses ein Zeitderivat, ein temporares Wertabbild des Dinges.- Zerlegung des Sachguts in Wertschich-ten.- Erganzungen a und b.- a) Primat des Dinges selbst gegenuber der Dingnutzung.- Wertschaffende Zueignung.- Nutzungen, die keine Sachderivate sind.- Gutsbildung von der Personseite her.- Anwartschaftliches Zueigenhaben.- b) Vor- und Nachwirkungen der Wertsubstanz einer Sache.- Der Mensch als Herrschaftsobjekt.- Vorwirkungen des Personverfalls.- Vor- und Nachwirkung der Unfreiheit.- Die Paramone des griechischen Rechts.- Der Glaubiger (Freilasser) als Trager eines Nutzhabens.- Die Lehre Koschakers vom geteilten Eigentum.- Freier und res nullius; das Rechtssubjekt als latentes Rechtsobjekt.- Ausdrucksweise und Gedankengehalt der griechischen Freilassungsurkunden.- Theorie vom Eigentum an sich selbst .- Werkhafte Vergegenstandlichung menschlichen Willens.- Unternehmen .- Persoenlichkeitsrecht.- Qualitative Sachteilung in der Zeit.- Das Nutzhaben als temporares Residuum einer Sachsubstanz.- als Vorwirkung der (noch) nicht existenten Sache.- Die temporare Wertschicht des Nutzhabens als Gut zweiter Ordnung.- 3. Nutzhaben und Zueigenhaben.- Nicht jedes Haben ist ein Zueigenhaben.- Das Recht kommt mit der einen Kategorie der ER. aus.- Umdenken der Habenkategorie des Nutzhabens in eine ER. mit neuem Gegenstand.- E-relationen, die das Ding selbst nicht mehr erreichen.- Trotzdem Wahrung der kategorialen Einheit des Zueigenhabens.- Differenzierungen auf der Subjektseite; Liegenschaften und Fahrnis.- III. Die Zeitstruktur der primaren Eigenrelation.- Endlosigkeit des Eigentums.- 1. Dingdasein und menschliches Dasein in Hinsicht auf ihre Zeitbeschaffenheit.- Guter besitzen eine abstrakte Wertsubstanz.- Dingdasein von keinem Anfang her und auf kein Ende hin.- Vergangliche Dinge.- Dingexistenz eine statische Groesse.- Wertwandel und Wertverfall existenter Dinge.- Austin zur Zeitkonstitution des Dinges 42 a.- Weltbezug des menschlichen Daseins.- Entsozialisierung .- Kein Weltuntergang des Menschen.- Die primare ER. hat teil am Dasein des Menschen.- Geschichtlichkeit und zugleich Anfangslosigkeit des menschlichen Daseins.- Tod und Unsterblichkeit .- Das Personsein des Menschen realisiert sich im Werk.- Der Mensch als wirkende Person.- Das Wesen des (verganglichen) Dinges deutet auf Endlichkeit, das des Menschen auf Ewigkeit.- Die Lebensintention des Menschen hat keinen primaren Daseinsbezug.- Fortwirken der Person in anderen Menschen.- Menschenfolge: Daseinsfolge und Personnachfolge.- Die letztere ein Fortwirken der Person durch ein entzeitetes Werk.- Wiederholbarkeit der Personnachfolge.- Rechtsnachfolge.- 2. Folgerungen aus 1 fur die Zeitstruktur der primaren ER.- Deren hybride Zeitbeschaffenheit.- Jede primare ER. ein erstes Zueigenhaben.- Ihre Daseinswurzel ein eigenmachtiger Nahmeakt.- Die primare ER. kein erstarrter Handgriff; gegen Blackstone.- Akt und Aktergebnis; Entschluss.- Die ER. eine Dingrelation von Entschlusscharakter.- Das Relationsobjekt als selbstseiendes Etwas vom Standpunkt der sozialen und dann auch, nachdem es ein Gegenstandsrecht gibt, der Rechts-Gemeinschaft.- UEberwindung der Antimonie zwischen Persondasein und Dingexistenz im koordinativen Recht.- Wertsein des zugeeigneten Gutes.- Eigenproduktion.- Latentes Dasein und aktualisiertes Wertsein des zugeeigneten Dinges.- Problem des Rechtsanfangs.- Die Zeitstruktur der primaren ER. nicht von der Objektseite her zu bestimmen.- keine transitorische Zeitstruktur.- Die primare ER. nicht von einem Anfang her.- sie kann die Daseinsgrenzen des Individuums transzendieren.- Rekurs auf den Zueignungsakt.- Verrechtlichung des Zueigenhabens durch Schaffung der primaren ER.; Prolongierung des Machtwillens durch staatliche Garantiegewahrung.- IV. Das Subjekt der primaren Eigenrelation.- Rechtsschutz der primaren ER.- 1. Die Norm negativen Sollens .- Begriff und Wirkung nach der Passivseite.- Der Normadressat.- Homo iuridicus .- Region der Gleichheit.- Die Norm n. S. verleiht Rechtsmacht; diese wurzelt im Personstatus.- 2. Status personae.- a) Die Statuslehre in der Rechtstheorie der Neuzeit.- Status personae als personales Fundament allen rechtlichen Koennens.- Der Statusbegriff des 17. und 18. Jahrhunderts.- Status naturalis - civilis.- Die Unterscheidung kann auf eine Zweistufigkeit der Rechtsordnung zuruckgefuhrt werden.- Status naturalis und adventitious bei Pufendorf und Thomasius.- Chr. Wolff.- Fortsetzung: Status originarius (libertatis) - adventitius - civilis.- Donellus und seine Gegner: Pufendorf, Gundling.- Status personae als spatium morale .- Status und ius personae bei Donellus.- Der Status keine collectio iurium .- Verfugbares Recht = Rechtsgegenstand.- Dieser ein juristisches Impersonale.- b) Abschliessende Bemerkungen zum Status personae 80 Begegnung von Mensch und Recht im Status personae.- Dieser ein allgemeiner Nenner, auf den alle Individuen gebracht werden.- Berucksichtigung individueller Fahigkeiten.- Verfall der Statusidee seit der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts.- Doppelstatus.- Abwandlungen des Grundstatus einer Person: persona simplex und persona composita.- Ausnahmen von dem Grundsatz: Ein Mensch, eine Person.- Gewillkurte und gesetzliche Vertretung.- Rechtssubjekte zweiter Ordnung.- Gegenstatus des Individuums; dessen Anerkennung und Unterdruckung.- Status, potestas und ius libertatis bei Althusius.- Status personae als Positivierung der libertas.- Personale Grundstruktur des Zueigenhabens.- Zweites Kapitel. Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primare Eigenrelation.- I. Der Rechtsstreit.- Die Norm negativen Sollens gewahrt dingbezogene Rechtsmacht.- Inkonkretheit der Norm negativen Sollens.- Existentwerden eines ersten koordinativen Rechtsverhaltnisses durch den Normwiderspruch.- 1. Theorie des Normangriffs.- Der Angriff auf das Eigen des Gegners ein adressierter Rechtsakt.- Aktualisierung der Norm negativen Sollens.- Der Normangreifer kein Normbrecher im Sinne eines Revolutionars oder Verbrechers.- er will konkrete Andersgeltung der Norm negativen Sollens.- Der Normangriff ein ambivalenter Rechtsakt: der Normnegation (des Bestreitens) und der affirmativen Normpratention.- Der Angreifer stellt eine Behauptung rechtlichen Selbsthabens auf, der der Angegriffene die gleiche These entgegenstellen muss.- Ein Dritthaben steht nicht zur Diskussion.- Der Normangriff gibt einem Willenszweifel Ausdruck.- Willensakte der Bezweifelung (81 zu 1 und 2) Streitthese und kategorische Verneinung.- Der Normangreifer verlautbart einen gegenstandlich begrenzten Zweifel.- Die primare ER. ist bezweifelbar.- Der Gegner muss sich auf den Angriff einlassen.- Bedeutung des Willenszweifels in der sozialen Welt.- seine Bekampfung: Rechtsevidenz.- Bezweifelnkoennen und Bezweifelndurfen.- Die vom Gegner zu fordernde Reaktion auf den Angriff.- 2. Die thetische ER.- a) Wie verteidigt sich das angegriffene Relationssubjekt A2?.- Der Normangriff bewirkt eine strukturelle AEnderung der angefochtenen Dingrelation.- Das Nein-sagen des A2.- Streit uber die Gultigkeit des Normangriffs.- Notwendigkeit einer sachlichen Reaktion.- sie fuhrt zu einer Verdoppelung der Streitthesen.- Abwandlung der primaren ER. des A2 zu einer thetischen ER.- b) Wesensbestimmung der thetischen ER.- Sie ist ein Derivat der primaren ER.- Diese erleidet eine Individualisierung.- und eine Relativierung.- Die thetische ER. entfaltet ihre Wirkung im Bereich der koordinativen Streitrelation.- Transitorische Zeitstruktur der thetischen ER.- Sie ist auf ein Ende hin.- und von einem Anfang her.- Innerprozessuales Dasein der thetischen ER., die selbst ein Anfang im Rechtssinn ist.- Aktcharakter der thetischen ER.- Streitthesen als Willensakte.- Die thetische ER. als Rechtspratention.- Der Normangriff ein juristisch umgewerteter Sach-angriff.- Die thetische ER. eine Zugriffspratention.- Ausserprozessuale Wert- und Willensgrundlage der thetischen ER.- II. Der Streitgegenstand.- Die Streitrelation eine formale publizistische Rechtsbeziehung negativen Sollens.- Streitgegenstand: identischer Inhalt beider Streitthesen, beim Erkenntnisstreit.- Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Behauptungsgegenstand in Ichbezogenheit gegeben.- Die Legitimitat der Zugriffspratention gegenuber dieser Partei steht in Frage.- Der Pratendent als einer von beiden .- Endgultige Bestimmung des Streitgegenstandes.- Diadikasie .- Parallele mit dem Erkenntnisstreit.- Ichdu-Bezogenheit der thetischen ER.; das beanspruchte Gut als Gegenstand einer alternativen Zuordnung.- Bemerkungen zur Legis actio sacramento in rem des altroemischen Rechts.- Der Streitgegenstand ist auf das Ende einer ungewissen Streitloesung hin.- Drittes Kapitel. Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation.- Die res qua de agitur als erster Rechtsgegenstand von transitorischer Zeitstruktur.- I. Die Idee des Rechtsanfangs.- Das Relationsobjekt ist durch den Rechtsstreit neutralisiert worden.- Moeglichkeit eines Widerspruchs zwischen Streitentscheidung und vorprozessualer Lage.- Bewusstes Gebrauchmachen von dieser Moeglichkeit.- 1. Existentwerden eines Rechtstitels der ER.- Gutertausch und Rechtsnachfolge.- Umwertung des ausserrechtlichen Zuordnungswechsels in ein Rechtsverhaltnis, das einen Erwerbstitel schafft.- Nahmeakt des Erwerbers S - Verzicht des Auktors A.- dieser nicht bindend.- Der Nahmeakt ruft ein Unrechtsverhaltnis ins Leben; er wird nicht in der Region des Rechts aufgefangen.- Kein Rechtsstreitverhaltnis.- Versuch einer Anpassung der Streitrelation an die geanderte Zwecksetzung der Parteien.- 2. Der Nahmeakt des S als entgeltlicher Eingriff.- A und S sind sich einig, dass der Sachzugriff unwidersprochen hingenommen werden soll.- Was hindert den A an einer Gewaltreaktion.- Phasenmassiger Aufbau des Parteihandelns.- Erste Phase: A lasst sich auf das angekundigte Habenwollen des S ein, indem er das Gut aussondert und griffbereit stellt.- Abwandlung der betroffenen Dingrelation.- Zweite Phase: A verzichtet gegen Zahlung einer Buss-summe auf das durch den Angriff des S aktualisierte rechtliche Koennen.- II. Die finale und die kausale Eigenrelation.- 1. Erstes Kaufrechtsgeschaft Mancipatio.- Kaufen, verkaufen, Kaufgegenstand.- S intendiert einen gultigen Rechtserwerb, vollzieht einen adressierten Willensakt.- Kaufrechtsverhaltnis und Streitrechtsverhaltnis.- Der von S provozierte Streit findet vergleichweise Erledigung.- A verzichtet auf sein Fehderecht.- Zukunftswirkungen des Kaufes - des durchgefuhrten Rechtsstreits.- 2. Effekt des Rechtsstreits: Die finale ER.- a) Wesen der finalen ER.- Sie entstammt einer Streitthese.- ist ein relativiertes, unbestreitbares Zueigenhaben, eine entpersonalisierte , isolierte Rechtsmacht.- Die Streitloesung schafft keinen Erwerbstitel.- Die thetische ER. als Vorfahr , das Streitende als Geburt der finalen ER.- Temporale Bruchigkeit der primaren ER.- Die finale ER. ein prozessuales Formgebilde.- b) Vergleich der finalen ER. mit der Wirkung des Kaufrechtsgeschafts.- Auch der Kauf enthalt ein Streitende .- Das Haben des Kaufers keine von Bestreitung freigestellte Rechtspratention.- Keine relative Rechtszustandigkeit des S.- Das Haben des S hat einen rechtlichen Anfang.- 3. Die kausale ER.- Sie hat den Rechtswert einer titulierten Dingrelation.- Der Kauf als Erwerbstitel.- Der Kauf als Erwerbstitel Im doppelseitigen Rechtsstreit muss der Angegriffene A2 den Vorwurf eines unrechtmassigen Anfangs seiner ER. widerlegen.- Keine Berufung des A2 auf einen juristischen Erwerbstitel.- Die kausale ER. besitzt eine rechtliche Vorzeit; ihr Dasein ist ein geschichtliches.- Vergegenwartigung der Vorzeit der kausalen ER. im Rechtsstreit mit einem Drittpratendenten.- Die Nachfolge von A und S als Daseinsfolge und als Personnachfolge.- Prozessuale Vergegenwartigung der prateritalen Dingrelation des A durch Gewahrenzug.- Keine Behauptung der kausalen ER. aus eigener Kraft.- Auctoritas.- Entbehrlichwerden des Gewahrenzugs auf Grund Zeitablaufs.- Ruckentwicklung der kausalen zur primaren ER.- Hinweis auf antike Quellenzeugnisse.- Viertes Kapitel. Iniurecessio und Rechtsgegenstand.- I. Das Objekt der kausalen Eigenrelation.- Die Vorstellung eines relativen Eigentums .- Relativitat der Existenz des Relationsobjekts - des Habens?.- Abhangige Rechtsgeltung.- Beginnende Entindividualisie-rung des Relationsobjekts (d), das einem sukzessiven Zueigenhaben mehrerer Rechtssubjekte sein Sondersein verdankt.- Die kausale ER. als eine von A und S ausstrahlende.- Deren Vorzeit in d sinnlich vergegenstandlicht.- Treuhanderische Aktualisierung der ER. des S beim Gewahrenzug.- d's Weltfremdheit .- Deren UEberwindung in einem Prozess der Abstraktion: der Abloesung d's von seinem rechtsgeschaftlichen Daseinsgrund.- Ruckblick auf die finale ER.- Neutralitatsmodifikation'' des Rechtsstreits in bezug auf das beanspruchte Gut.- Aufsaugung des Streitgegenstandes durch die finale ER.- Das Prozessende gewahrt N or m Zuordnung, nicht Wert Zuordnung.- Das beanspruchte Gut dem Zugriff des Prozesssiegers preisgegeben, der einen nachprozessualen Akt erlaubter Eigenmacht vollzieht.- Wie, wenn die Parteien die Freigabe des Gutes zugunsten des Angreifers von vornherein intendieren?.- II. Iniurecessio.- Tatbestand.- Abgrenzung gegen die Mancipatio.- Es liegt gewollte Normzuordnung vor.- Kein Scheinprozess .- 1. Die Zessionsverhandlung.- Kein Zuordnungswechsel von bloss relativer Gultigkeit.- Cedere in iure als wertbezogener Freigabeakt.- Selbst-verurteilung des Z1.- Identitat dessen, was Z1 gibt und Z2 empfangt.- Die Parteiakte gelten dem Objekt der kausalen ER.- Der Einleitungstatbestand der Iic. fuhrt zu einer Aussonderung des Zessionsgegenstandes d.- zugunsten des Z2, der d haben wird, haben soll.- Dem Z2 wird ein Zueigenhaben bindend versprochen.- Der Gesamttatbestand der Iic. ist ein zweiaktiger; was wir gemeinhin Iic. nennen, ist nur der Schlussakt 136a.- Vergleich zwischen dem vorrechtlichen Gut und dem Objekt der kausalen ER. in Hinsicht auf deren Zeitbeschaffenheit.- d besitzt nach Vollzug des Aussonderungsakts eine normative Zukunft.- d als Objekt einer kunftigen, gesollten ER.- Der kunftige Relationstrager eine normative Groesse.- Exkurs: Vergegenwartigung menschlicher Zukunft.- a) Der Tote (138).- b) Antizipation menschlicher Zukunft in einem anderen (beschrankteren) Sinni.- Unterwerfung unter einen fremden Willen.- Rechtssatz-massige Einengung der menschlichen Zukunft.- Zwei Sondertatbestande rechtlicher Zukunftsnormierung.- Partielle Verwirkung der Zukunft; Raumverengung durch zeiterstreckten Strafvollzug (140 zu I). Normative Zukunft des Menschen, dem Leistungspflichten auferlegt sind (140 zu II).- 2. Das Ergebnis der vollzogenen lie.- Die kunftige kausale ER. als Transformator des Zeitseins von d; dessen temporale Neutralisierung.- Das neutralisierte Gut d1.- ist Objekt zweier Eigenrelationen, die auf eine neutrale Zeitebene projiziert werden.- d' wird von Z1 nicht mehr, von Z2 noch nicht gehabt.- Die beiden negierten Eigenrelationen besitzen einen gegenwartigen Sollenssinn.- d' ein Objekt moeglicher Zuordnungen: ein Rechtsgegenstand mit privativem Individualbezug.- Antizipation des Streitendes durch Vollzug der Iic.- Z2's Zueigenhaben eine abgewandelte finale ER.: eine radikal entzeitete, abstrakte Dingrelation ohne personale Vorzeit.- Das Objekt dieser neuen ER. ist kein dauernd neutralisiertes Gut, das niemand als Eigen zu haben vermoechte.- Die temporale Neutralisierung des Relationsobjekts hat das Zu-eigenhaben zu einem Habenkoennen jedermanns - den Z2 reprasentiert - abgeschwacht.- d' hat eine abstrakte Zukunft.- a' ein juristisches Formgebilde, welches das Gut bedeutet.- Mit Vollzug der Iic. erhalt d' eine Person-, die finale ER. eine Gegenstandsbindung.- Dadurch wird die temporale Negation individueller Dingrelationen ausser Kraft gesetzt; d's abstrakte Zukunft wird zugunsten des Z2 realisiert.- d' hoert auf, ein juristisches Impersonale zu sein.- Die Handlungsdynamik des Zuordnungswechsels.- Der negierte Herrschaftswille des Z1 wird frei und geht mit dem Zessionsgegenstand auf Z2 uber.- Der in d' aufgespeicherte Machtwille wird von Z2 aktualisiert.- Das Dasein des Rechtsgegenstandes r.- den Z2 zueigenhat, ist latent; r ist dem Zugriff jedermanns entzogen.- Z2 ist aber, von r her gesehen, selbst einer von allen.- r vermag seine Fahigkeit zu beliebigem Zuordnungswechsel noch nicht zu realisieren.- Trotz individueller Zuordnung an Z2 besitzt r Absolutheit (Rechtskreisentbundenheit).- Verfahren der Iic. auf die Dauer unbefriedigend; Schaffung neuer Wege des Zuordnungswechsels praexistenter Rechtsgegenstande.- III. Eigentum, Sache, Rechtszustandigkeit.- Das Zueigenhaben im Gegenstandsrecht: Rechtszustandigkeit. Deren Objekt der Rechtsgegenstand erster Ordnung.- 1. Eigentum und Sache.- Eigentum: das adaquate Rechtsabbild des Gutes erster Ordnung, des Sachgutes.- Die Ausdrucke: Rechtsgegenstand erster Ordnung, Sache, Eigentum meinen ein Identisches.- res cor-poralis.- Koerperliche und unkoerperliche Sachen in der franzoesischen und englischen Doktrin.- Der Eigentumsbegriff des oesterreichischen Rechts und des Preuss. ALR.- Der Sachbegriff des deutschen burgerlichen Rechts; R. Sohm.- Spielt im Privatrecht auch der Begriff des vorrechtlichen Dinges - des Sachguts - eine Rolle.- Dissoziierung von Wertsein und Rechtsein des Rechtsgegenstandes erster Ordnung; Eigentumsrecht an . . ..- Zweiter Modus von Dingrelationen: Besitz; er bringt das Eigentum zur inadaquaten Rechtsgegebenheit.- Die Sache ein der rechtlichen Zuordnung fahiges werthaftes Ding.- Missverstandnisse.- auf Grund einer naturalistischen Sachauffassung.- Choses und biens im franzoesischen Recht; Mangel des Sachbegriffs der Franzosen 158a.- 2. Rechtsgegenstand (erster Ordnung) und Rechtszustandigkeit.- Der Rechtsgegenstand ist rechtslogisch auf jedermann bezogen.- Personale Leerstelle wird durch konkrete Zuordnung ausgefullt.- Bindung des Eigentums an die Dingkoerperlichkeit.- Aktualisierung des in den Sachkoerper gebannten Machtwillens durch Eigenzuordnung.- Damit springt die versachlichte Rechtsmacht auf die Personseite zuruck.- Das Rechtsein der zugeeigneten Sache ist ver-zeitet und subjektiviert worden.- Das Eigentumsrecht - Eigentum im subjektiven Sinn - als Entwicklungsphase der Existenz des Rechtsgegenstandes erster Ordnung.- Statische und dynamische Einstellung.- AEquivokationen.- Gegenstand der Rechtsnachfolge: Die Lehre Kuntzes und seiner Nachfolger.- Begriff der Rechtszustandigkeit in der englischen Jurisprudenz.- Die Rechtszustandigkeit als relative Invariante.- Spaltungen der Rechtszustandigkeit; gleichartige und ungleichartige: Treuhand.- Zweistufige Spaltungen; Begrundung eines ius in re aliena bringt die Sache selbst zur mittelbaren Rechtsgegebenheit.- Nutzungsrecht ein Rechtsderivat des Eigentums, von dem eine temporare Wertschicht abgespalten ist.- Verdoppelung der Rechtszustandigkeit fuhrt zur Gegenstandsverdoppelung; sie beruht auf einer Mehrschichtigkeit der Rechtsordnung.- Besondere Abkurzungen.- Husserl I = G. Husserl, Rechtskraft und Rechtsgeltung I 1925.- Husserl II = G. Husserl, Rechtssubjekt und Rechtsperson Arch. f. d. civil. Praxis 127, 129 ff.- Husserl III = G. Husserl, Recht und Welt Sonderdruck aus der Festschrift fur Edmund Husserl.- Husserl IV = G. Husserl, Negatives Sollen im burgerlichen Recht Sonderdruck aus der Festschrift fur Max Pappenheim.ReviewsAuthor InformationTab Content 6Author Website:Countries AvailableAll regions |